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Anpassung an die Novelle zum Konsumentenschutzgesetz BGBl.
247/93und an das Gewährleistungsrechts-Änderungsgesetz, BGBI. I Nr. 48/2001 Gemeinsam
beraten im Konsumentenpolitischen Beirat des Bundesministers für Gesundheit, Sport und
Konsumentenschutz in Entsprechung des § 73 Abs. 1 GewO 1994 und des § 8 der Verordnung des
Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten in der Fassung 1994 über die
Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe (nunmehr § 6, gem. BGBl. II Nr.
401/98).
Das Reisebüro kann als Vermittler (Abschnitt A) und/oder als
Veranstalter (Abschnitt B) auftreten.Der Vermittler übernimmt die Verpflichtung, sich um
die Besorgung eines Anspruchs auf Leistungen anderer (Veranstalter, Transportunternehmen,
Hotelier usw.) zu bemühen. Veranstalter ist das Unternehmen, das entweder mehrere
touristische Leistungen zu einem Pauschalpreis anbietet (Pauschalreise/Reiseveranstaltung)
oder einzelne touristische Leistungen als Eigenleistungen zu erbringen verspricht und dazu
im allgemeinen eigene Prospekte, Ausschreibungen usw. zur Verfügung stellt. Ein
Unternehmen, das als Reiseveranstalter auftritt, kann auch als Vermittler tätig werden,
wenn Fremdleistungen vermittelt werden (z. B. fakultativer Ausflug am Urlaubsort), sofern
es auf diese Vermittlerfunktion hinweist.
Die nachstehenden Bedingungen stellen jenen
Vertragstext dar, zu dem üblicherweise Reisebüros als Vermittler (Abschnitt A) oder als
Veranstalter (Abschnitt B) mit ihren Kunden/Reisenden (Anm.: im Sinne des KSchG) Verträge
abschließen. Die besonderen Bedingungen
- der vermittelten Reiseveranstalter,
- der vermittelten Transportunternehmungen (z.B. Bahn, Bus,
Flugzeug u. Schiff) und
- der anderen vermittelten Leistungsträger gehen
vor.
A. DAS REISEBÜRO ALS VERMITTLER
Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlagen des Vertrages
(Geschäftsbesorgungsvertrag), den Kunden mit einem Vermittler schließen.
1. Buchung/Vertragsabschluß
Die Buchung kann schriftlich oder (fern)mündlich erfolgen.
(Fern-)mündliche Buchungen sollten vom Reisebüro umgehend schriftlich bestätigt
werden.
Reisebüros sollen Buchungsscheine verwenden, die alle
wesentlichen Angaben über die Bestellung des Kunden unter Hinweis auf die der Buchung
zugrundeliegende Reiseausschreibung (Katalog, Prospekt usw.) aufweisen.
Der Vermittler hat im Hinblick auf seine eigene Leistung und
auf die von ihm vermittelte Leistung des Veranstalters entsprechend § 6 der
Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe auf die gegenständlichen ALLGEMEINEN
REISEBEDINGUNGEN hinzuweisen, auf davon abweichende Reisebedingungen nachweislich
aufmerksam zu machen und sie in diesem Fall vor Vertragsabschluß auszuhändigen.
Soweit Leistungen ausländischer Unternehmer
(Leistungsträger, Reiseveranstalter) vermittelt werden, kann auch ausländisches Recht zur
Anwendung gelangen.
Derjenige, der für sich oder für Dritte eine Buchung
vornimmt, gilt damit als Auftraggeber und übernimmt mangels anderweitiger Erklärung die
Verpflichtungen aus der Auftragserteilung gegenüber dem Reisebüro (Zahlungen, Rücktritt vom
Vertrag usw.).
Bei der Buchung kann das Reisebüro eine
Bearbeitungsgebühr und eine (Mindest) Anzahlung verlangen. Die Restzahlung sowie der Ersatz
von Barauslagen (Telefonspesen, Fernschreibkosten usw.) sind beim Aushändigen der
Reisedokumente (dazu gehören nicht Personaldokumente) des jeweiligen Veranstalters oder
Leistungsträgers beim Reisebüro fällig. Reiseunternehmungen, die Buchungen entgegennehmen,
sind verpflichtet, dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluß eine
Bestätigung über den Reisevertrag (Reisebestätigung) zu übermitteln. 2. Informationen
und sonstige Nebenleistungen
2.1. Informationen über Paß-, Visa-, Devisen-, Zoll- und
gesundheitspolizeiliche Vorschriften
Als bekannt wird vorausgesetzt, daß für Reisen ins Ausland
in der Regel ein gültiger Reisepaß erforderlich ist. Das Reisebüro hat den Kunden über die
jeweiligen darüber hinausgehenden ausländischen Paß-, Visa- und gesundheitspolizeilichen
Einreisevorschriften sowie auf Anfrage über Devisen- und Zollvorschriften zu informieren,
soweit diese in Österreich in Erfahrung gebracht werden können. Im übrigen ist der Kunde
für die Einhaltung dieser Vorschriften selbst verantwortlich. Nach Möglichkeit übernimmt
das Reisebüro gegen Entgelt die Besorgung eines allenfalls erforderlichen Visums. Auf
Anfrage erteilt das Reisebüro nach Möglichkeit Auskunft über besondere Vorschriften für
Ausländer, Staatenlose sowie Inhaber von Doppelstaatsbürgerschaften.
2.2. Informationen über die Reiseleistung
Das Reisebüro ist verpflichtet, die zu vermittelnde Leistung
des Reiseveranstalters oder Leistungsträgers unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten des
jeweils vermittelten Vertrages und auf die Gegebenheiten des jeweiligen Ziellandes bzw.
Zielortes nach bestem Wissen darzustellen.
3. Rechtsstellung und Haftung
Die Haftung des Reisebüros erstreckt sich auf
- die sorgfältige Auswahl des jeweiligen Veranstalters bzw.
Leistungsträgers sowie die sorgfältige Auswertung von gewonnenen Erfahrungen;
- die einwandfreie Besorgung von Leistungen einschließlich
einer entsprechenden Information des Kunden und Ausfolgung der Reisedokumente;
- die nachweisliche Weiterleitung von Anzeigen,
Willenserklärungen und Zahlungen zwischen Kunden und vermitteltem Unternehmen und umgekehrt
(wie z. B. von Änderungen der vereinbarten Leistung und des vereinbarten Preises,
Rücktrittserklärungen, Reklamationen). Das Reisebüro haftet nicht für die Erbringung der
von ihm vermittelten bzw. besorgten Leistung. Das Reiseunternehmen hat dem Kunden mit der
Reisebestätigung den Firmenwortlaut (Produktname), die Anschrift des Reiseveranstalters und
gegebenenfalls eines Versicherers unter einem bekanntzugeben, sofern sich diese Angaben
nicht schon im Prospekt, Katalog oder sonstigen detaillierten Werbeunterlagen finden.
Unterläßt es dies, so haftet es dem Kunden als Veranstalter bzw.
Leistungsträger.
4. Leistungsstörungen: Verletzt das Reisebüro die ihm aus
dem Vertragsverhältnis obliegenden Pflichten, so ist es dem Kunden zum Ersatz des daraus
entstandenen Schadens verpflichtet, wenn es nicht beweist, daß ihm weder Vorsatz noch grobe
Fahrlässigkeit zur Last fallen. Für Vertragsverletzungen auf Grund minderen Verschuldens
ist das Reisebüro dem Kunden zum Ersatz eines daraus entstandenen Schadens bis zur Höhe der
Provision des vermittelten Geschäftes verpflichtet.
B. DAS REISEBÜRO ALS VERANSTALTER
Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlagen des Vertrages
- in der Folge Reisevertrag genannt -, den Buchende mit einem Veranstalter entweder direkt
oder unter Inanspruchnahme eines Vermittlers schließen. Für den Fall des Direktabschlusses
treffen den Veranstalter die Vermittlerpflichten sinngemäß. Der Veranstalter anerkennt
grundsätzlich die gegenständlichen ALLGEMEINEN REISEBEDIN-GUNGEN, Abweichungen sind in
allen seinen detaillierten Werbeunterlagen gemäß § 6 der Ausübungsvorschriften ersichtlich
gemacht.
1. Buchung/Vertragsabschluß Der Reisevertrag kommt zwischen dem Buchenden und dem Veranstalter dann zustande,
wenn Übereinstimmung über die wesentlichen Vertragsbestandteile (Preis, Leistung und
Termin) besteht. Dadurch ergeben sich Rechte und Pflichten für den Kunden.
2. Wechsel in der Person des Reiseteilnehmers
Ein Wechsel in der Person des Reisenden ist dann möglich,
wenn die Ersatzperson alle Bedingungen für die Teilnahme erfüllt und kann auf zwei Arten
erfolgen.
2.1. Abtretung des Anspruchs auf Reiseleistung
Die Verpflichtungen des Buchenden aus dem Reisevertrag
bleiben aufrecht, wenn er alle oder einzelne Ansprüche aus diesem Vertrag an einen Dritten
abtritt. In diesem Fall trägt der Buchende die sich daraus ergebenden
Mehrkosten.
2.2. Übertragung der Reiseveranstaltung
Ist der Kunde gehindert, die Reiseveranstaltung anzutreten,
so kann er das Vertragsverhältnis auf eine andere Person übertragen. Die Übertragung ist
dem Veranstalter entweder direkt oder im Wege des Vermittlers binnen einer angemessenen
Frist vor dem Abreisetermin mitzuteilen. Der Reiseveranstalter kann eine konkrete Frist
vorweg bekanntgeben. Der Überträger und der Erwerber haften für das noch unbeglichene
Entgelt sowie gegebenenfalls für die durch die Übertragung entstandenen Mehrkosten zu
ungeteilter Hand.
3. Vertragsinhalt, Informationen und sonstige
Nebenleistungen
Über die auch den Vermittler treffenden
Informationspflichten (nämlich Informationen über Paß-, Visa-, Devisen, Zoll- und
gesundheitspolizeiliche Einreisevorschriften) hinaus hat der Veranstalter in ausreichender
Weise über die von ihm angebotene Leistung zu informieren. Die Leistungsbeschreibungen im
zum Zeitpunkt der Buchung gültigen Katalog bzw. Prospekt sowie die weiteren darin
enthaltenen Informationen sind Gegenstand des Reisevertrages, es sei denn, daß bei der
Buchung anderslautende Vereinbarungen getroffen wurden. Es wird aber empfohlen, derartige
Vereinbarungen unbedingt schriftlich festzuhalten.
4. Reisen mit besonderen Risken: Bei Reisen mit besonderen
Risken (z.B. Expeditionscharakter) haftet der Veranstalter nicht für die Folgen, die sich
im Zuge des Eintrittes der Risken ergeben, wenn dies außerhalb seines Pflichtenbereiches
geschieht.
Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reiseveranstalters,
die Reise sorgfältig vorzubereiten und die mit der Erbringung der einzelnen Reiseleistungen
beauftragten Personen und Unternehmen sorgfältig auszuwählen.
5. Rechtsgrundlagen bei Leistungsstörungen
5.1. Gewährleistung
Der Kunde hat bei nicht oder mangelhaft erbrachter Leistung
einen Gewährleistungsanspruch.
Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, daß ihm der
Veranstalter an Stelle seines Anspruches auf Wandlung oder Preisminderung in angemessener
Frist eine mangelfreie Leistung erbringt oder die mangelhafte Leistung
verbessert.
Abhilfe kann in der Weise erfolgen, daß der Mangel behoben
wird oder eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung, die auch die ausdrückliche
Zustimmung des Kunden findet, erbracht wird.
5.2. Schadenersatz: Verletzen der Veranstalter oder seine
Gehilfen schuldhaft die dem Veranstalter aus dem Vertragsverhältnis obliegenden Pflichten,
so ist dieser dem Kunden zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Soweit
der Reiseveranstalter für andere Personen als seine Angestellten einzustehen hat, haftet er
- ausgenommen in Fällen eines Personenschadens - nur, wenn er nicht beweist, daß diese
weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit treffen. Außer bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit trifft den Reiseveranstalter keine Haftung für Gegenstände, die
üblicherweise nicht mitgenommen werden, außer er hat diese in Kenntnis der Umstände in
Verwahrung genommen.
Es wird daher dem Kunden empfohlen, keine Gegenstände
besonderen Werts mitzunehmen. Weiters wird empfohlen, die mitgenommenen Gegenstände
ordnungsgemäß zu verwahren.
5.3. Mitteilung von Mängeln: Der Kunde hat jeden Mangel der
Erfüllung des Vertrages, den er während der Reise feststellt, unverzüglich einem
Repräsentanten des Veranstalters mitzuteilen. Dies setzt voraus, daß ihm ein solcher
bekanntgegeben wurde und dieser an Ort und Stelle ohne nennenswerte Mühe erreichbar ist.
Die Unterlassung dieser Mitteilung ändert nichts an den unter 5.1. beschriebenen
Gewährleistungsansprüchen des Kunden. Sie kann ihm aber als Mitverschulden angerechnet
werden und insofern seine eventuellen Schadenersatzansprüche schmälern. Der Veranstalter
muß den Kunden aber schriftlich entweder direkt oder im Wege des Vermittlers auf diese
Mitteilungspflicht hingewiesen haben. Ebenso muß der Kunde gleichzeitig darüber aufgeklärt
worden sein, daß eine Unterlassung der Mitteilung seine Gewährleistungsansprüche nicht
berührt, sie allerdings als Mitverschulden angerechnet werden kann.
Gegebenenfalls empfiehlt es sich, in Ermangelung eines
örtlichen Repräsentanten entweder den jeweiligen Leistungsträger (z. B. Hotel,
Fluggesellschaft) oder direkt den Veranstalter über Mängel zu informieren und Abhilfe zu
verlangen. 5.4. Haftungsrechtliche Sondergesetze
Der Veranstalter haftet bei Flugreisen unter anderem nach
dem Warschauer Abkommen und seinem Zusatzabkommen, bei Bahn- und Busreisen nach dem
Eisenbahn- und Kraftfahrzeug-haftpflichtgesetz. 6. Geltendmachung von allfälligen
Ansprüchen: Um die Geltendmachung von Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Kunden
empfohlen, sich über die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung von Leistungen
schriftliche Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugen zu sichern.
Gewährleistungsansprüche von Verbrauchern können innerhalb von 2 Jahren geltend gemacht
werden.
Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren. Es empfiehlt
sich im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr von der Reise direkt
beim Veranstalter oder im Wege des vermittelnden Reisebüros geltend zu machen, da mit
zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.
7. Rücktritt vom Vertrag: 7.1. Rücktritt des Kunden vor Antritt der Reise
a) Rücktritt ohne Stornogebühr
Abgesehen von den gesetzlich eingeräumten Rücktrittsrechten
kann der Kunde, ohne daß der Veranstalter gegen ihn Ansprüche hat, in folgenden, vor Beginn
der Leistung eintretenden Fällen zurücktreten:
Wenn wesentliche Bestandteile des Vertrages, zu denen auch
der Reisepreis zählt erheblich geändert werden.
In jedem Fall ist die Vereitelung des bedungenen Zwecks bzw.
Charakters der Reiseveranstaltung, sowie eine gemäß Abschnitt 8.1. vorgenommene Erhöhung
des vereinbarten Reisepreises um mehr als 10 Prozent eine derartige
Vertragsänderung.
Der Veranstalter ist verpflichtet, entweder direkt oder im
Wege des vermittelnden Reisebüros dem Kunden die Vertragsänderung unverzüglich zu erklären
und ihn dabei über die bestehende Wahlmöglichkeit entweder die Vertragsänderung zu
akzeptieren oder vom Vertrag zurückzutreten, zu belehren; der Kunde hat sein Wahlrecht
unverzüglich auszuüben.
Sofern den Veranstalter ein Verschulden am Eintritt
des den Kunden zum Rücktritt berechtigenden Ereignisses trifft, ist der Veranstalter diesem
gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet. b) Anspruch auf
Ersatzleistung:
Der Kunde kann, wenn er von den Rücktrittsmöglichkeiten laut
lit. a nicht Gebrauch macht und bei Stornierung des Reiseveranstalters ohne Verschulden des
Kunden, an Stelle der Rückabwicklung des Vertrages dessen Erfüllung durch die Teilnahme an
einer gleichwertigen anderen Reiseveranstaltung verlangen, sofern der Veranstalter zur
Erbringung dieser Leistung in der Lage ist. Neben dem Anspruch auf ein Wahlrecht steht dem
Kunden auch ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages zu, sofern
nicht die Fälle des 7.2. zum Tragen kommen.
c) Rücktritt mit Stornogebühr
Die Stornogebühr steht in einem prozentuellen Verhältnis zum
Reisepreis und richtet sich bezüglich der Höhe nach dem Zeitpunkt der Rücktrittserklärung
und der jeweiligen Reiseart. Als Reisepreis bzw. Pauschalpreis ist der Gesamtpreis der
vertraglich vereinbarten Leistung zu verstehen.
Der Kunde ist in allen nicht unter lit. a genannten Fällen
gegen Entrichtung einer Stornogebühr berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle der
Unangemessenheit der Stornogebühr kann diese vom Gericht gemäßigt werden. Je nach Reiseart
ergeben sich pro Person folgende Stornosätze:
1. Sonderflüge (Charter), Gruppen-IT (Gruppenpauschalreisen
im Linienverkehr), Autobusgesellschaftsreisen (Mehrtagesfahrten)
bis 30. Tag vor
Reiseantritt...........................................................10%
ab 29. bis 20. Tag vor
Reiseantritt.................................................25%
ab 19. bis 10. Tag vor
Reiseantritt.................................................50%
ab 9. bis 4. Tag vor
Reiseantritt.....................................................65%
ab dem 3. Tag (72 Stunden) vor
Reiseantritt...................................85%
des Reisepreises.
2. Einzel-IT (individuelle Pauschalreisen im Linienverkehr),
Bahngesellschaftsreisen (ausgenommen Sonderzüge)
bis 30. Tag vor
Reiseantritt........................................................10%
ab 29. bis 20. Tag vor
Reiseantritt..............................................15%
ab 19. bis 10. Tag vor
Reiseantritt..............................................20%
ab 9. bis 4. Tag vor
Reiseantritt..................................................30%
ab dem 3. Tag (72 Stunden) vor
Reiseantritt................................45%
des Reisepreises. Für Hotelunterkünfte, Ferienwohnungen,
Schiffsreisen, Bus-Eintagesfahrten, Sonderzüge und Linienflugreisen zu Sondertarifen gelten
besondere Bedingungen. Diese sind im Detailprogramm anzuführen. Rücktrittserklärung:
Beim Rücktritt vom Vertrag ist zu beachten: Der Kunde (Auftraggeber) kann jederzeit dem
Reisebüro, bei dem die Reise gebucht wurde, mitteilen, daß er vom Vertrag zurücktritt. Bei
einer Stornierung empfiehlt es sich, dies mittels eingeschriebenen Briefes oder persönlich
mit gleichzeitiger schriftlicher Erklärung zu tun.
d) No-show: No-show liegt vor, wenn der Kunde der Abreise
fernbleibt, weil es ihm am Reisewillen mangelt oder wenn er die Abreise wegen einer ihm
unterlaufenen Fahrlässigkeit oder wegen eines ihm widerfahrenen Zufalls versäumt. Ist
weiters klargestellt, daß der Kunde die verbleibende Reiseleistung nicht mehr in Anspruch
nehmen kann oder will, hat er bei Reisearten laut lit. c 1. (Sonderflüge, usw.) 85 Prozent,
bei den Reisearten laut lit. c 2. (Einzel-IT, usw.) 45 Prozent des Reisepreises zu
bezahlen. Im Falle der Unangemessenheit der obgenannten Sätze können diese vom Gericht im
Einzelfall gemäßigt werden.
7.2. Rücktritt des Veranstalters vor Antritt der
Reise
a) Der Veranstalter wird von der Vertragserfüllung befreit,
wenn eine in der Ausschreibung von vornherein bestimmte Mindestteilnehmerzahl nicht
erreicht wird und dem Kunden die Stornierung innerhalb der in der Beschreibung der
Reiseveranstaltung angegebenen oder folgenden Fristen schriftlich mitgeteilt
wurde:
- bis zum 20. Tag vor Reiseantritt bei Reisen von mehr als 6
Tagen,
- bis zum 7. Tag vor Reiseantritt bei Reisen von 2 bis 6
Tagen,
- bis 48 Stunden vor Reiseantritt bei
Tagesfahrten.
Trifft den Veranstalter an der Nichterreichung der
Mindestteilnehmerzahl ein über die leichte Fahrlässigkeit hinausgehendes Verschulden, kann
der Kunde Schadenersatz verlangen; dieser ist mit der Höhe der Stornogebühr pauschaliert.
Die Geltendmachung eines diesen Betrag übersteigenden Schadens wird nicht
ausgeschlossen.
b) Die Stornierung erfolgt auf Grund höherer Gewalt, d.h.
auf Grund ungewöhnlicher und unvorhersehbarer Ereignisse, auf die derjenige, der sich auf
höhere Gewalt beruft, keinen Einfluß hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen
Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können. Hiezu zählt jedoch nicht die Überbuchung,
wohl aber staatliche Anordnungen, Streiks, Krieg oder kriegsähnliche Zustände, Epidemien,
Naturkatastrophen usw.
c) In den Fällen a) und b) erhält der Kunde den eingezahlten
Betrag zurück. Das Wahlrecht gemäß 7.1.b, 1. Absatz steht im zu.
7.3. Rücktritt des Veranstalters nach Antritt der Reise: Der
Veranstalter wird von der Vertragserfüllung dann befreit, wenn der Kunde im Rahmen einer
Gruppenreise die Durchführung der Reise durch grob ungebührliches Verhalten, ungeachtet
einer Abmahnung, nachhaltig stört.
In diesem Fall ist der Kunde, sofern ihn ein Verschulden
trifft, dem Veranstalter gegenüber zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
8. Änderungen des Vertrages
8.1. Preisänderungen: Der Veranstalter behält sich
vor, den mit der Buchung bestätigten Reisepreis aus Gründen, die nicht von seinem Willen
abhängig sind, zu erhöhen, sofern der Reisetermin mehr als zwei Monate nach dem
Vertragsabschluß liegt. Derartige Gründe sind ausschließlich die Änderung der
Beförderungskosten - etwa der Treibstoffkosten - der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie
Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen und entsprechende Gebühren auf
Flughäfen oder die für die betreffende Reiseveranstaltung anzuwendenden
Wechselkurse.
Bei einer Preissenkung aus diesen Gründen ist diese an den
Reisenden weiterzugeben.
Innerhalb der Zweimonatsfrist können Preiserhöhungen nur
dann vorgenommen werden, wenn die Gründe hiefür bei der Buchung im einzelnen ausgehandelt
und am Buchungsschein vermerkt wurden.
Ab dem 20. Tag vor dem Abreisetermin gibt es keine
Preisänderung. Eine Preisänderung ist nur dann zulässig, wenn bei Vorliegen der
vereinbarten Voraussetzungen auch eine genaue Angabe zur Berechnung des neuen Preises
vorgesehen ist. Dem Kunden sind Preisänderungen und deren Umstände unverzüglich zu
erklären. Bei Änderungen des Reisepreises um mehr als 10 Prozent ist ein Rücktritt des
Kunden vom Vertrag ohne Stornogebühr jedenfalls möglich (siehe Abschnitt
7.1.a.).
8.2. Leistungsänderungen nach Antritt der Reise
- Bei Änderungen, die der Veranstalter zu vertreten hat,
gelten jene Regelungen, wie sie in Abschnitt 5 (Rechtsgrundlagen bei Leistungsstörungen)
dargestellt sind.
- Ergibt sich nach der Abreise, daß ein erheblicher Teil der
vertraglich vereinbarten Leistungen nicht erbracht wird oder nicht erbracht werden kann, so
hat der Veranstalter ohne zusätzliches Entgelt angemessene Vorkehrungen zu treffen, damit
die Reiseveranstaltung weiter durchgeführt werden kann. Können solche Vorkehrungen nicht
getroffen werden oder werden sie vom Kunden aus triftigen Gründen nicht akzeptiert, so hat
der Veranstalter ohne zusätzliches Entgelt gegebenenfalls für eine gleichwertige
Möglichkeit zu sorgen, mit der der Kunde zum Ort der Abreise oder an einen anderen mit ihm
vereinbarten Ort befördert wird. Im übrigen ist der Veranstalter verpflichtet, bei
Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung des Vertrages dem Kunden zur Überwindung von
Schwierigkeiten nach Kräften Hilfe zu leisten.
9. Auskunftserteilung an Dritte: Auskünfte über die
Namen der Reiseteilnehmer und die Aufenthaltsorte von Reisenden werden an dritte Personen
auch in dringenden Fällen nicht erteilt, es sei denn, der Reisende hat eine
Auskunftserteilung ausdrücklich gewünscht. Die durch die Übermittlung dringender
Nachrichten entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Es wird daher den
Reiseteilnehmern empfohlen, ihren Angehörigen die genaue Urlaubsanschrift bekanntzugeben.
10. Allgemeines
Die unter B angeführten Abschnitte 7.1. lit. c, vormals
lit.b (Rücktritt), 7.1. lit d, vormals lit. c (No-show) sowie 8.1. (Preisänderungen) sind
als unverbindliche Verbandsempfehlung unter 1 Kt 718/91-3 und sind nunmehr als solche unter
25 Kt 793/96-3 im Kartellregister eingetragen.
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